Vom Explosionsschutzdokument bis zu Prüfung

Gefährdungsbeurteilung

Vom Explosionsschutzdokument bis zu Prüfung
Mühle
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Gefährdungsbeurteilung

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Veröffentlicht am: 
22
October
2022
Lesezeit:
0
Min
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Oftmals führen Betriebe keine systematische Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch, obwohl dies für nahezu jeden getreideverarbeitenden Betrieb im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist.

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Das Explosionsschutzdokument ist ein Baustein der Gefährdungsbeurteilung. In ihm müssen die Ergebnisse der Analyse der Explosionsgefahren, deren Bewertung sowie die unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange getroffenen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen festgehalten werden. Aus dem Explosionsschutzdokument müssen insbesondere hervorgehen:

– die Ermittlung der Explosionsgefährdungen und deren Bewertung,

– die Darlegung eines plausiblen Explosionsschutzkonzeptes,

– die Zoneneinteilung,

– die Bereiche, für die Explosionsschutzmaßnahmen festgelegt wurden,

– die Vorgaben, welche für die Zusammenarbeit verschiedener Firmen bestehen, und

– die Festlegung der erforderlichen Prüfungen zum Explosionsschutz.

Zur Ermittlung und Beurteilung der wesentlichen Explosionsgefährdungen müssen die sicherheitstechnischen Kenndaten der explosionsfähigen Stoffe vorliegen.

Weiterhin sind die explosionsgefährdeten Bereiche und die sich daraus ergebenden Zoneneinteilungen (in der Anlagenumgebung und im Inneren der Anlage) im Explosionsschutzdokument anzugeben. Übliche branchenspezifische Zoneneinteilungen können z. B. dem „Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Betriebe der Getreideverarbeitung, Getreidelagerung und des Handels“ der FSA entnommen werden. Anschließend sind die relevanten Zündquellen zu ermitteln und ebenfalls zu bewerten. Hierbei ist die Gesamtanlage in ihrer betriebsspezifischen Ausführung zu betrachten; eine Beschränkung auf einzelne Aggregate ist hier nicht ausreichend.

Nach der Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen erfolgt die Festlegung von Maßnahmen. Vorrang haben Maßnahmen zur Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären; dann folgen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung.

Festlegung von Maßnahmen

In den Anlagen der Getreideindustrie erfolgt die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch das Produkt, z. B. Getreidestaub. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre lässt ich somit nicht ausschließen. Daher muss das Auftreten von Zündquellen sicher verhindert werden. Hierzu müssen alle relevanten Zündquellen ermittelt und deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Kennzahlen beurteilt werden. Je nach Zündquelle sind verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung einsetzbar. Heiße Oberflächen, z. B. durch ein heißlaufendes Lager, können durch eine Temperaturüberwachung detektiert werden. Durch Metallabscheider ist der Eintrag von Fremdkörpern, z. B. im Zulauf von Mühlen oder Fördereinrichtungen, auszuschließen. Um das Verschanzen des Produktes in z. B. Schneckenförderern zu erkennen, sollten diese mit Staumeldern ausgerüstet sein. Elevatoren sind mit Drehzahl- und Schieflaufwächtern auszurüsten.

Bei Bedarf müssen Maßnahmen zum konstruktiven Explosionsschutz, z. B. Druckentlastungen, festgelegt werden, sofern Zündquellen nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden können. Nachrangig zu den technischen Maßnahmen sind dann auch organisatorische, persönliche und verhaltensbezogene Maßnahmen anzugeben, sofern diese erforderlich sind. Üblich sind z. B. Vorgaben zur Reinigung von Verlustmengen.

Insgesamt muss zwingend ein nachvollziehbares und plausibles Explosionsschutzkonzept nach Stand der Technik erkennbar sein. Dabei ist ein Abgleich von Soll und Ist vorzunehmen, um die noch offenen Punkte erkennen zu können. Dies erfordert eine konkrete Beschreibung der tatsächlich im Betrieb umgesetzten (bzw. noch umzusetzenden) Maßnahmen; allgemeine Beschreibungen reichen nicht aus!

Prüfung durch befähigte Personen

Das Explosionsschutzdokument ist auch Grundlage für die vorgeschriebenen Prüfungen. Zentraler Punkt für ein nachvollziehbares und als Grundlage für Prüfungen verwendbares Explosionsschutzdokument ist das enthaltene Explosionsschutzkonzept.

Vor Inbetriebnahme ist nach BetrSichV bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzeptes und der daraus resultierenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Randbedingungen. Es handelt sich also um eine ganzheitliche Prüfung technischer und organisatorischer Maßnahmen entsprechend den Festlegungen im Explosionsschutzdokument. Deshalb kann nur ein gutes Explosionsschutzdokument Grundlage dieser Prüfung sein.

Das gilt auch für die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen, die der Prüfung vor Inbetriebnahme gleich ist. Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Anlage haben.

Ebenso ist auch die alle sechs Jahre wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit eine wiederholte Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, also dem Explosionsschutzdokument. Wurde bei Bestandsanlagen keine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt, ist bei der ersten wiederkehren Prüfung einmalig der Umfang wie bei der Prüfung vor Inbetriebnahme anzusetzen.

Die vorgenannten Prüfungen des Explosionsschutzkonzeptes und der Explosionssicherheit dürfen in den üblichen getreideverarbeitenden Betrieben sowohl von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) als auch von einer zur Prüfung befähigten Person mit umfassenden Kenntnissen im Explosionsschutz vorgenommen werden. Die Anforderungen an die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person kann dem Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 der BetrSichV entnommen werden.

Alle Geräte und Schutzsysteme sowie die Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind zur Feststellung ihres ordnungsgemäßen Zustandes und ihrer sicherheitstechnischen Funktionsfähigkeit regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Hierbei handelt es sich z. B. um elektrische Betriebsmittel oder auch Druckentlastungseinrichtungen. Diese Prüfung muss mindestens alle drei Jahre erfolgen. Hinzu kommen noch die Prüfungen von Erdung bzw. Potenzialausgleich zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen.

Die genannten technischen Prüfungen sind von einer ZÜS oder einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen. Diese befähigte Person benötigt mindestens folgende Qualifikation:

– eine einschlägige technische Berufsausbildung,

– mindestens ein Jahr Erfahrung im jeweiligen Tätigkeitsbereich (Installation/Wartung, ggf. auch Planung),

– Kenntnisse auf aktuellem Stand durch Unterweisungen zu den Explosionsgefahren, die für die Prüfaufgabe u. ggf. Installation relevant sind.

Das bedeutet, dass die befähigten Personen je nach Prüfaufgabe auch unterschiedliche Qualifikationen haben können bzw. müssen. Für viele dieser Prüfungen können betriebliche (also interne) Fachkräfte herangezogen werden.

Die beschriebenen technischen Prüfungen sind eine Voraussetzung für eine mängelfreie Prüfung des Explosionsschutzkonzeptes und der Explosionssicherheit.

Auch nach Instandsetzung von Bauteilen oder sonstigen Einrichtungen, die für den Explosionsschutz relevant sind, ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung erforderlich. Wichtig ist dabei die Feststellung, dass das betreffende Bauteil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht.

Die Auswahl von zur Prüfung befähigten Personen liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Um die richtige Auswahl oder Festlegung von befähigten Personen sicherzustellen, sind die betrieblichen Kriterien im Explosionsschutzdokument schriftlich festzulegen. Die befähigten Personen sind mit den jeweiligen Prüfaufgaben zu beauftragen. Auch interne zur Prüfung befähigte Personen bedürfen einer Beauftragung, um für beide Seiten Umfang und Inhalt festzulegen.

Prüfkataster

Als Grundlage für die Prüfungen ist ein Prüfkataster zwingend erforderlich. Darin sind alle relevanten und prüfpflichtigen Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, weiteren Bestandteile, baulichen Einrichtungen etc. aufzuführen und mit den erforderlichen Prüffristen zu versehen. Die Prüffristen ergeben sich, abgesehen von den rechtlich festgelegten Maximalfristen, aus den Herstellerunterlagen und auch aus der eigenen betrieblichen Erfahrung. Zudem sollen im Prüfkataster auch die jeweils einzusetzenden zur Prüfung befähigten Personen den zu prüfenden Einrichtungen zugeordnet werden.

Für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen erfolgen die Prüfungen mindestens nach BetrSichV und der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV-Vorschrift 3).

Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ist aufzuzeichnen. Die Prüfaufzeichnung beinhaltet selbstverständlich festgestellte Mängel und ggf. deren Schwere sowie Fristen zu ihrer Behebung. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren.

Eine gute Organisation von der Erarbeitung des Explosionsschutzdokumentes bis zur Umsetzung der Prüfungen erleichtert einen reibungslosen Ablauf. Voraussetzung ist eine zweckmäßige Dokumentation, also ein aussagekräftiges Explosionsschutzdokument und ein umfassendes Prüfkataster.

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